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Willkommen bei der Pflegesachverständigen Petra Pollanka!
Bei der Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kommt es oft zu Ergebnissen, die für den Antragsteller oder die pflegenden Angehörigen schwer nachvollziehbar sind.
Der Medizinische Dienst (MDK), der diese Begutachtung vornimmt, hat als Grundlage für seine Einschätzung meist nur einen kurzen Besuch, und die Tagesform des Antragstellers kann den Eindruck vom Hilfebedarf stark beeinflussen.
Außerdem bedeutet eine Beantragung von Leistungen nicht automatisch, dass diese auch bewilligt werden.
Es muss ein Nachweis erbracht werden, was nicht immer einfach ist. Besonders schwierig gestaltet sich das meist bei Patienten mit Demenz oder psychischen Erkrankungen.
Nicht die S
chwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern allein der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten resultierende Hilfebedarf dient als Grundlage der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit.
(Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches, Ausgabe 2009, D 4.0 Grundsätze bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit, S. 42)